Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der HASER GmbH,
Sonderfahrzeugbau und Metallverarbeitung
Stand: 01.01.2015
§ 1 Allgemeines
Der Verwender behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu
ändern. Die geänderten Bedingungen werden dem Besteller spätestens 2 Wochen vor
ihrem Inkrafttreten zugesendet. Widerspricht der Besteller nicht innerhalb von 2 Wochen
nach Empfang, gelten die geänderten AGB als angenommen. Der Verwender wird auf die
Bedeutung dieser 2-Wochen-Frist gesondert hingewiesen.
Für den gesamten Geschäftsverkehr mit der HASER GmbH, Sonderfahrzeugbau und
Metallverarbeitung, Obere Straße 3, 01594 Stauchitz OT Grubnitz, nachfolgend kurz Firma
genannt, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen als rechtsverbindlicher
Vertragsbestandteil auch für den Fall, dass etwaige Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners abweichen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners, Vertragsänderungen, Ergänzungen, Zusicherungen und sonstige
mündliche Abreden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich
zugestimmt haben.
Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Besteller und dem
Verwender geschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Verwender nicht ausdrücklich anerkennt,
sind für diesen unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die
nachstehenden AGB gelten auch dann, wenn der Verwender in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Bestellung
vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Angebote, Preise, Lieferumfang
1. Die Angebote und Kostenvoranschläge sind frei bleibend und unverbindlich, es sei
denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Angaben in
Prospekten, Katalogen etc. über technische Daten u. ä. stellen branchenüblich
Annäherungswerte dar. Die Bezugnahme auf Abbildungen, Zeichnungen und
Gewichtsangaben dient nur der Veranschaulichung und verpflichtet nicht zu bild-
und maßgetreuer Lieferung. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen
sowie anderen Unterlagen behält sich der Verwender die Eigentums-, Urheber-
sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Besteller darf diese nur mit schriftlicher
Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob der Verwender diese als
vertraulich gekennzeichnet hat. Die Firma ist berechtigt, Konstruktions- und
Formänderungen der Baumuster während der Lieferzeit vorzunehmen, soweit diese
nicht grundlegender Art sind.
2. Wir verpflichten uns, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
3. Für den Umfang unserer Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend, bei früherer Lieferung unser Angebot. Gerät die Firma mit der ihr
obliegenden Leistung in Verzug, so kann der Vertragspartner ihr zur Bewirkung der
Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die
Annahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist ist
er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt,
der Anspruch aus Erfüllung aller etwa weitergehenden gesetzlichen Rechte sind
ausgeschlossen. Dazu zählen u. a. auch die Berechnung etwaiger Ausfallkosten.
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden,
sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von dem Verwender angegebene
Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der
Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu
erfüllen. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein
Fixgeschäft, welches jedoch von dem Verwender als solches ausdrücklich bestätigt
werden muss (im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB), haftet der
Verwender nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Besteller
infolge eines von dem Verwender zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist,
den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen.
In diesem Fall ist die Haftung des Verwenders auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf
einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei
den Verwender ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
zuzurechnen ist. Ebenso haftet der Verwender dem Besteller bei Lieferverzug nach
den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von dem Verwender zu
vertretenden vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht,
wobei ihn ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Die Haftung des Verwenders ist auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von ihm
vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. Für den Fall, dass ein
von dem Verwender zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei ihn ein Verschulden seiner Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften der Verwender nach den
gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt ist. Eine weitergehende Haftung für einen von dem Verwender zu
vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche
und Rechte des Bestellers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen
eines von dem Verwender zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben
unberührt.
Die weitergehenden Rechte können nicht ausgeschlossen werden.
Der Verwender ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit
dies für den Besteller zumutbar ist.
4. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen auf der Grundlage der jeweils gültigen
Preislisten. Unsere Preise verstehen sich ab Lieferwerk bzw. Lager einschließlich
Verladung im Werk, ohne Verpackung und Montage soweit nicht anders vereinbart.
Die Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Sofern sich nach
Auftragserteilung frühestens nach Ablauf von 4 Monaten eine Änderung der Preise
ergibt, sind wir berechtigt, dem Besteller bei der Lieferung die geänderten Preise in
Rechnung zu stellen.
5. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Der
Verwender wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche
und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten
gehen zu Lasten des Bestellers, auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung.
Der Verwender nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe
der Verpackungsverordnung nicht zurück, ausgenommen sind Paletten. Der
Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist der Verwender berechtigt, Ersatz des
entsprechenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches
gilt wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des
Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung
und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
Das Abladen der Teile und der Transport von der Abladestelle zur
Verwendungsstelle gehören zu den Aufgaben des Bestellers und erfolgen auf seine
Kosten, auch wenn wir frachtfrei liefern.
6. Die Durchführung nicht vereinbarter Arbeiten bedarf der vorherigen Zustimmung des
Bestellers, es sei denn, dieser ist kurzfristig nicht erreichbar, die Arbeiten sind
notwendig und die Gesamtkosten erhöhen sich um nicht mehr als 20 % und bei
Beträgen über EUR 500,00 nicht mehr als 15 %.
§ 3 Zahlung
1. Die Preise gelten ab Lieferwerk oder Lager ohne Verpackung, Versicherung und
Montage, wenn in der Auftragsbestätigung nicht anderes festgelegt wurde. In den
Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird am
Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sollte sich
die Höhe der gesetzlichen Mehrwertsteuer verändern, so wird der
Bruttoverkaufspreis entsprechend angepasst.
2. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, ist die jeweilige Rechnung zahlbar
spätestens 14 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar. Sind Teilzahlungen vereinbart,
wird die gesamte Restschuld ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel
sofort zur Zahlung fällig, wenn der Vertragspartner, der als Kaufmann in das
Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit einer Rate ganz oder teilweise in
Verzug ist oder mit einer Rate 14 Tage in Verzug ist, er seine Zahlungen einstellt
oder über sein Vermögen das Vergleichs-, Konkurs- oder Insolvenzverfahren
beantragt ist.
3. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen
dem Verwender und dem Besteller zulässig. Der Kaufpreis ist brutto (ohne Abzug)
mit Eingang der Rechnung bei dem Besteller innerhalb 14 Tage zur Zahlung fällig,
soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verwender über den Betrag verfügen
kann. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der
Scheck eingelöst wird.
Reparaturrechnungen sind sofort ohne Abzug von Skonto bar zur Zahlung fällig
soweit nichts anderes beantragt ist.
4. Zahlungsanweisungen, Schecks, Wechsel oder Kreditkarten werden nach
besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller
Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand so lange vor, bis
sämtliche, uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehende
Forderungen bezahlt sind. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle
Forderungen, die wir gegen den Besteller im Zusammenhang mit dem
Liefergegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder
sonstigen Leistungen nachträglich erwerben. Der Besteller tritt schon jetzt alle ihm
aus der Weiterveräußerung oder Weitervermietung der Waren zustehenden
Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab.
2. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus
dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Liefergegenstand vom Besteller
heraus verlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter
Anrechnung des Verwendungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf
bestmöglich verwerten.
3. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt
der Besteller. Ohne Nachweis betragen die Verwertungskosten 10 % des
Verwendungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Firma
höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweist.
4. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung werden wir Eigentümer bzw.
Miteigentümer der neuen Sache, die der Besteller insoweit für uns verwahrt. Eine
etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor,
ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen.
5. Der Besteller hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, alle vom Hersteller
vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungsarbeiten
unverzüglich von uns oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes von
uns anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen. Während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts ist der Kaufgegenstand vom Besteller auf den vollen Wert
gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern. Die Versicherungspolicen
sind zu unseren Gunsten abzuschließen.
6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung
oder anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung des
Liefergegenstandes zulässig.
7. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als
15 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
8. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller per
Wechsel unsere Haftung als Aussteller begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus
Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als
Bezogener.
§ 5 Gewährleistung
1. Wir leisten Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des
Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit. Die Gewährleistung gilt für die
Dauer von 12 Monaten, Aufbauten auf Nutzfahrzeuge sowie angefertigte
Neufahrzeuge bis zu einer Fahrleistung von 20.000 km oder 12 Monate ab
Auslieferdatum.
2. Der Käufer hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Fehlern und durch sie an
anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung).
Im Einzelnen gilt folgendes:
a) Der Käufer kann die Ansprüche bei uns geltend machen. Der Kaufgegenstand ist
uns zur Begutachtung bzw. zur Reparatur zu überlassen, ohne Berechnung etwaiger
Transport- oder Überführungskosten (eingeschlossen Ausfallkosten), es sei denn,
im Kaufvertrag wurden solche ausdrücklich vereinbart.
b) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der
Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages
geleistet.
3. Wenn eine Beseitigung des Fehlers nicht möglich ist oder weitere
Nachbesserungsversuche für den Käufer unzumutbar sind, kann der Besteller
während der Gewährleistungsdauer anstelle von Nachbesserung Wandlung
(Rückabwicklung des Kaufvertrages) oder Minderung verlangen.
4. Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung uns schriftlich
anzuzeigen.
5. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Fehler in ursächlichem
Zusammenhang damit steht, dass
- der Käufer den Fehler nicht unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Feststellung,
angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.
- der Liefergegenstand unsachgemäß behandelt worden ist,
- Vorschriften für Montage und Inbetriebnahme (Betriebsanleitung), Wartung,
Behandlung und Pflege des Liefergegenstandes nicht befolgt wurden. Den Beweis
für deren Einhaltung trägt der Käufer.
- wenn Änderungen und Instandsetzungen vom Besteller oder durch Dritte
vorgenommen wurden.
6. Ausgeschlossen sind alle weiteren Ansprüche des Bestellers, aus welchem
Rechtsgrund auch immer, insbesondere solche auf Ersatz von Mangel- oder
Mangelfolgeschäden, es sei denn,
sie wurden erwiesenermaßen vorsätzlich oder grob fahrlässig durch leitende Angestellte von
uns verursacht.
7. Für gebrauchte Geräte wird keine Gewähr geleistet.
8. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
§ 6 Haftung
1. Soweit in den vorstehenden Klauseln keine besonderen Regelungen enthalten sind,
ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B.
aus Nichterfüllung, unerlaubter Handlung, Verletzung vertraglicher Verpflichtungen
etc.) ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde nachweislich durch Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit durch uns verursacht. Das gilt auch für Schäden, die nicht
am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
2. Die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und
Betriebsangehörigen wird ausgeschlossen, außer in Fällen des Vorsatzes und der
groben Fahrlässigkeit.
§ 7 Erfüllungsort / Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist der Sitz unserer Gesellschaft.
2. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Streitigkeiten aus der
Geschäftsverbindung, insbesondere aus Gewährleistung und nachvertraglichen
Ansprüchen mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft. Wir können nach
unserer Wahl den Besteller auch bei dem Gericht seines allgemeinen
Gerichtsstandes verklagen.
3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
4. Die vertraglichen Beziehungen unterstehen ausschließlich dem deutschen Recht.
Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und
über den Abschluss solcher Kaufverträge finden keine Anwendung.
5. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach
dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des
einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie
des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über
bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
6. Sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann im Sinne des HGB, ein
öffentliches rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts handelt, ist der Sitz des Verwenders Gerichtsstand für alle aus
dem Vertrag und diesen AGB entstandenen Streitigkeiten. Der Verwender ist jedoch
berechtigt, den Besteller auch an seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz zu
verklagen.
§ 8 Schlussbestimmungen (Salvatorische Klausel)
Sollten Bestimmungen dieser Allg. Liefer- und Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die
soweit rechtlich möglich dem am nächsten kommt, was die vertragschließenden Parteien
gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern
sie diesen Punkt bedacht hätten.